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Transparenzregister Schweiz: Was Unternehmen ab Oktober melden müssen

  • vor 16 Stunden
  • 3 Min. Lesezeit

Am 1. Oktober 2026 tritt das neue Schweizer Transparenzregister in Kraft. Die Mehrheit der AG, GmbH und Genossenschaften muss künftig offenlegen, welche natürlichen Personen das Unternehmen letztlich kontrollieren. Kurz vor dem Start ist jedoch eine Debatte über die Datensicherheit entbrannt.

Wie die Financial Times am 29. August 2026 berichtete, fordert der Verband Schweizerischer Vermögensverwalter einen Aufschub. Anlass ist ein Cyberangriff auf das vergleichbare Register in Liechtenstein. Auch die Schweizerische Bankiervereinigung äusserte dem Bericht zufolge Bedenken zu Cybersicherheit und Datenschutz.

Für Unternehmen ändert diese Forderung vorerst nichts: Der Bundesrat hat Gesetz und Verordnung auf den 1. Oktober 2026 in Kraft gesetzt. Wer betroffen ist, sollte die Vorbereitung deshalb nicht stoppen.


Was das Transparenzregister für Unternehmen bedeutet

Das vom Bundesamt für Justiz geführte Register erfasst natürliche Personen, die eine Rechtseinheit tatsächlich kontrollieren. Als wirtschaftlich berechtigt gilt grundsätzlich, wer mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte hält oder das Unternehmen auf andere Weise kontrolliert.

Die Unternehmen müssen diese Personen identifizieren, die Angaben mit angemessener Sorgfalt überprüfen, dokumentieren und an das Register melden. Änderungen sind laufend nachzuführen. Das Register ist nicht öffentlich. Zugriff erhalten gesetzlich bezeichnete Behörden sowie bestimmte Finanzintermediäre und Berater im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten.


Wer meldepflichtig ist

Nach Angaben des Bundes sind insbesondere folgende Rechtsformen erfasst:

  • Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften

  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung

  • Genossenschaften

  • SICAV, SICAF und Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen

  • bestimmte ausländische Rechtseinheiten mit enger Verbindung zur Schweiz


Nicht unterstellt sind unter anderem Einzelunternehmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Vereine, Stiftungen, börsenkotierte Unternehmen sowie gewisse beaufsichtigte Vorsorgeeinrichtungen. Bei Konzern- oder Sonderstrukturen sollte die Einordnung im Einzelfall geprüft werden.


Diese Fristen gelten ab 1. Oktober 2026

Für bereits bestehende Rechtseinheiten gelten gestaffelte Übergangsfristen. Massgebend sind Rechtsform, Revisionspflicht und die Frage, ob sämtliche wirtschaftlich Berechtigten bereits als Gesellschafter oder Organ im Handelsregister eingetragen sind.

  • AG mit ordentlicher Revisionspflicht: spätestens 1. Januar 2027

  • andere Gesellschaften mit ordentlicher Revisionspflicht: spätestens 1. Februar 2027

  • AG ohne ordentliche Revisionspflicht: spätestens 1. März 2027

  • übrige Schweizer Gesellschaften und erfasste ausländische Rechtseinheiten: spätestens 1. April 2027

  • wenn alle wirtschaftlich Berechtigten bereits als Gesellschafter oder Organe im Handelsregister stehen: spätestens 1. Oktober 2028


Wichtig: Erfolgt nach dem 1. Oktober 2026 erstmals eine Änderung im Handelsregister, muss die Erstmeldung grundsätzlich bereits innerhalb eines Monats vorgenommen werden. Neu gegründete Gesellschaften melden ebenfalls innerhalb eines Monats nach dem massgebenden Handelsregistereintrag. Änderungen der wirtschaftlichen Berechtigung sind innerhalb eines Monats nach Kenntnis nachzuführen.


Wie Unternehmen die Meldung vorbereiten

Die elektronische Meldung erfolgt grundsätzlich über EasyGov. Die Registrierung ist bereits möglich und kostenlos. Über das kantonale Handelsregister kann die Meldung nur unter bestimmten Voraussetzungen zusammen mit einem Handelsregistergeschäft erfolgen.

Unternehmen sollten jetzt fünf Punkte klären:

  • Ist die eigene Rechtsform meldepflichtig oder ausgenommen?

  • Wer kontrolliert direkt oder indirekt mindestens 25 Prozent von Kapital oder Stimmen?

  • Gibt es Kontrolle durch Verträge, gemeinsame Absprachen oder mehrstufige Beteiligungen?

  • Sind Identitätsangaben und Belege vollständig und plausibel dokumentiert?

  • Wer ist intern für Erstmeldung, Mutationen und Fristen verantwortlich?


Besondere Aufmerksamkeit brauchen Holdingstrukturen, Treuhandverhältnisse, Nachfolgeregelungen und Beteiligungsketten über mehrere Gesellschaften. Dort reicht ein Blick ins Aktien- oder Anteilbuch oft nicht aus.


Was hinter den Cyberbedenken steckt

Liechtenstein teilte Anfang August mit, dass Angreifer Informationen zu rund 31’000 Rechtseinheiten aus einem Behördenregister abgerufen hatten. Gemäss Reuters waren darunter Namen, Staatsangehörigkeiten und Geburtsdaten; Finanzangaben wie Vermögen, Umsatz oder Dividenden seien nicht betroffen gewesen.

Der Vorfall beweist keine Sicherheitslücke im Schweizer System. Er zeigt jedoch, wie sensibel zentrale Register mit Eigentümerdaten sind. Laut Financial Times nimmt das Bundesamt für Justiz den Vorfall ernst und steht mit den liechtensteinischen Behörden in Kontakt.

Für Schweizer Unternehmen folgt daraus eine doppelte Aufgabe: Sie müssen die gesetzliche Meldepflicht vorbereiten und gleichzeitig intern festlegen, welche Personendaten zu welchem Zweck erhoben, gespeichert und übermittelt werden. Zugriffsrechte und Ablageorte gehören dabei ebenso auf den Prüfstand wie die Vollständigkeit der Beteiligungsunterlagen.


Was Unternehmer jetzt tun sollten

Warte nicht auf einen möglichen politischen Aufschub. Nach aktuellem Rechtsstand startet das Register am 1. Oktober 2026. Prüfe die Eigentümer- und Kontrollstruktur, registriere das Unternehmen auf EasyGov und plane die Erstmeldung anhand der tatsächlich geltenden Frist.

Wer die zweijährige Übergangsfrist nutzen könnte, sollte zudem beachten: Bereits die erste Handelsregistermutation nach Inkrafttreten kann die Meldefrist auf einen Monat verkürzen. Bei komplexen Strukturen ist eine rechtliche oder treuhänderische Prüfung sinnvoll, bevor unvollständige oder widersprüchliche Angaben eingereicht werden.

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