top of page

EO-Leistungen für Eltern: Das ändert sich ab Juli 2027

  • vor 21 Stunden
  • 2 Min. Lesezeit

Ab 1. Juli 2027 werden die Leistungen der Schweizer Erwerbsersatzordnung für Eltern erweitert. Besonders relevant ist die Änderung für Selbstständigerwerbende, Arbeitgeber und Betriebe, die längere familienbedingte Abwesenheiten organisatorisch auffangen müssen.


Was der Bundesrat beschlossen hat


Der Bundesrat hat die revidierten Bestimmungen des Erwerbsersatzgesetzes und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen am 26. August 2026 auf den 1. Juli 2027 in Kraft gesetzt. Die Revision vereinheitlicht Leistungen, die bisher vor allem Personen im Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst vorbehalten waren.


Mütter, Väter, die Ehefrau der Mutter, Adoptiveltern sowie Eltern eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes erhalten künftig grundsätzlich Zugang zu Betriebszulagen für Selbstständigerwerbende und zu Zulagen für Betreuungskosten. Die bisherige EO-Kinderzulage wird aufgehoben, weil ihre Funktion nach Angaben des Bundes heute durch die Familienzulagen erfüllt wird.


Das ändert sich für Selbstständigerwerbende


Der grösste direkte Unternehmernutzen liegt bei der Betriebszulage. Wer selbstständig erwerbend ist und einen über die EO entschädigten Elternurlaub bezieht, kann ab dem 1. Juli 2027 zusätzlich zur Grundentschädigung Anspruch auf diese Zulage haben. Sie soll laufende Betriebskosten abfedern, die trotz Erwerbsunterbruch weiterbestehen.


Für Inhaberinnen und Inhaber kleiner Unternehmen ist das relevant, weil Miete, Versicherungen, Software, Leasing oder Personalkosten während einer Abwesenheit nicht automatisch wegfallen. Die Revision beseitigt diese Belastung nicht, erweitert aber die finanzielle Absicherung.


Längere Leistungen bei Spitalaufenthalten


Auch bei längeren Spitalaufenthalten werden die Regeln ausgeweitet. Die Mutterschaftsentschädigung kann künftig verlängert werden, wenn nicht nur das Neugeborene, sondern auch die Mutter während mindestens zwei Wochen im Spital bleiben muss.


Die bisherige Obergrenze von 56 zusätzlichen Tagen entfällt. Die Entschädigung wird um die tatsächliche Dauer des Spitalaufenthalts verlängert. Für Arbeitgeber kann das eine deutlich längere Abwesenheit bedeuten als bisher planbar war.


Bleibt die Mutter innerhalb der ersten 14 Wochen nach der Geburt während mindestens zwei Wochen hospitalisiert, verlängert sich neu auch der Urlaub des andern Elternteils. Die Verlängerung entspricht der Dauer des Spitalaufenthalts und ist auf maximal 84 zusätzliche Tage begrenzt.


Betreuungsentschädigung wird erweitert


Neu kann ein Anspruch auf Betreuungsentschädigung bereits entstehen, wenn ein Kind während mindestens vier aufeinanderfolgenden Tagen im Spital liegt. In diesen Fällen braucht es laut Bundesrat weder eine einschneidende Veränderung des Gesundheitszustands noch eine schlechte Prognose. Entscheidend ist die Dauer des Spitalaufenthalts.


Für Arbeitgeber bedeutet das: Auch kürzere, aber mehrtägige Hospitalisierungen können künftig einen gesetzlich abgesicherten Erwerbsunterbruch auslösen. Personalverantwortliche sollten deshalb ihre Abwesenheitsprozesse und die interne Dokumentation rechtzeitig anpassen.


Was Unternehmen jetzt vorbereiten sollten


  • Lohnbuchhaltung und HR-Reglemente bis spätestens Mitte 2027 auf die neuen EO-Ansprüche prüfen.

  • Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit klären, welche Nachweise für die Betriebszulage und Betreuungskosten erforderlich sind.

  • Vertretungs- und Übergaberegeln für potenziell längere Abwesenheiten definieren.

  • Mitarbeitende und Führungskräfte vor Inkrafttreten über die erweiterten Ansprüche informieren.

  • Bei konkreten Fällen die zuständige AHV-Ausgleichskasse einbeziehen.


Was noch offen bleibt


Die praktische Auszahlung erfolgt wie bei anderen EO-Leistungen über die zuständigen Ausgleichskassen. Welche Unterlagen im Einzelfall verlangt werden und wie sich die neuen Ansprüche mit betrieblichen Zusatzleistungen kombinieren lassen, sollte vor dem Inkrafttreten geprüft werden.


Für Unternehmen besteht kein unmittelbarer Handlungsdruck im Jahr 2026. Wer Personalreglemente, Lohnprozesse und Stellvertretungen frühzeitig anpasst, vermeidet jedoch falsche Auskünfte und operative Lücken ab dem 1. Juli 2027.

bottom of page