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E-Lieferwagen bis 4,25 Tonnen: Diese Regeln änderten sich seit Oktober

  • vor 5 Stunden
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Für elektrische Lieferwagen bis 4,25 Tonnen gelten ab dem 1. Oktober 2026 deutlich weniger Sonderregeln. Der Bundesrat hebt damit mehrere operative Nachteile auf, die Handwerks-, Service- und Lieferbetriebe bisher bei der Elektrifizierung ihrer Flotte berücksichtigen mussten.


Das ändert sich am 1. Oktober 2026

Der Bundesrat hat am 19. August 2026 die Anpassung von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts beschlossen. Nach Angaben des Bundesamts für Strassen (ASTRA) werden elektrisch betriebene Nutzfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis 4,25 Tonnen weitgehend konventionellen Lieferwagen bis 3,5 Tonnen gleichgestellt.


Neu dürfen diese E-Lieferwagen auf Autobahnen mit bis zu 120 km/h statt 80 km/h fahren. Das Signal «Verbot für Lastwagen» gilt für sie nicht mehr.


Ebenfalls entfällt die Fahrtschreiberpflicht. Das ASTRA begründet dies damit, dass Fahrerinnen und Fahrer solcher Fahrzeuge im Binnenverkehr neu von den Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften ausgenommen werden.


Auch die technischen Kontrollen werden seltener: Künftig gelten dieselben Intervalle wie für konventionelle Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen. Die Kantone müssen diese neuen Kontrollintervalle allerdings erst ab dem 1. Februar 2028 anwenden.


Warum E-Lieferwagen bisher benachteiligt waren

Elektrische Nutzfahrzeuge dürfen in der Schweiz seit April 2022 bis zu 750 Kilogramm schwerer sein als vergleichbare Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb. Damit soll das zusätzliche Gewicht des emissionsfreien Antriebs ausgeglichen werden. Das zulässige Gesamtgewicht kann dadurch auf 4,25 Tonnen steigen.


Sobald die 3,5-Tonnen-Grenze überschritten wurde, galten bisher jedoch zusätzliche Anforderungen. Dazu gehörten andere Verkehrsregeln, häufigere Kontrollen und die Fahrtschreiberpflicht. Ein Teil des vorgesehenen Gewichtsvorteils wurde damit durch zusätzlichen Aufwand im Betrieb relativiert.


Mit der neuen Regelung verschwindet dieser regulatorische Nachteil weitgehend. Für Betriebe bedeutet das jedoch nicht, dass ein E-Lieferwagen automatisch wirtschaftlicher ist. Anschaffungspreis, reale Nutzlast, Reichweite, Ladeinfrastruktur, Stromkosten und Wiederverkaufswert bleiben Teil der Gesamtrechnung.


Der wichtigste Vorbehalt: Binnenverkehr ist nicht Auslandverkehr

Die Ausnahme von den Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften gilt laut ASTRA ausdrücklich für den Binnenverkehr. Unternehmen mit grenzüberschreitenden Transporten sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass die Erleichterungen unverändert auch für Fahrten ins Ausland gelten.


Vor internationalen Einsätzen müssen Flottenverantwortliche die anwendbaren Schweizer und ausländischen Vorschriften prüfen. Das betrifft insbesondere Fahrtschreiber, Lenk- und Ruhezeiten sowie mögliche Anforderungen an gewerbsmässige Transporte.


Was die Änderung für KMU konkret bedeutet

Für Handwerksbetriebe, technische Servicedienste, lokale Lieferunternehmen und andere Firmen mit schweren Einbauten oder hoher Zuladung wird der E-Lieferwagen ab Oktober operativ attraktiver. Der zusätzliche Gewichtsspielraum lässt sich nutzen, ohne im Schweizer Binnenverkehr alle Regeln eines Fahrzeugs über 3,5 Tonnen übernehmen zu müssen.


Die wegfallende Fahrtschreiberpflicht reduziert Anschaffungs-, Wartungs- und Administrationsaufwand. Gleichzeitig entstehen mehr Freiheiten bei Routen und Fahrzeiten, weil Lastwagenverbote und die bisherige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h für diese Fahrzeuge nicht mehr gelten.


Die erlaubten 120 km/h sind allerdings kein Produktivitätsziel. Energieverbrauch, Reichweite, Ladungssicherung, Reifen und Versicherung bleiben zentrale Faktoren. Gerade bei voll beladenen Fahrzeugen sollte die betriebliche Sicherheitsrichtlinie nicht allein an der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit ausgerichtet werden.


Diese vier Punkte sollten Flottenverantwortliche jetzt prüfen

Bis zum Inkrafttreten bleibt genügend Zeit, bestehende Abläufe und geplante Fahrzeugkäufe neu zu bewerten.


  • Betroffene Fahrzeuge identifizieren: elektrisch angetriebene Nutzfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 bis höchstens 4,25 Tonnen.

  • Einsatzgebiet trennen: reine Binnenfahrten und grenzüberschreitende Transporte dürfen regulatorisch nicht gleich behandelt werden.

  • Gesamtkosten neu berechnen: Anschaffung, Ladeinfrastruktur, Energie, Nutzlast, Fahrtschreiber und Kontrollaufwand vergleichen.

  • Interne Vorgaben aktualisieren: Fahrer informieren sowie Routen-, Sicherheits- und Compliance-Dokumente rechtzeitig anpassen.


Unternehmen, die ohnehin vor einer Flottenerneuerung stehen, sollten die neue Rechtslage in ihre Beschaffungsrechnung aufnehmen. Wer bereits passende E-Lieferwagen betreibt, kann insbesondere beim Fahrtschreiber und bei der Einsatzplanung administrativen Aufwand reduzieren – ab dem 1. Oktober 2026, nicht vorher.

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