top of page

Neues Transparenzregister: Was Schweizer KMU jetzt melden müssen

vor 10 Minuten
3 Min. Lesezeit

Seit dem 1. Oktober 2026 ist das Schweizer Transparenzregister in Betrieb. Die meisten Aktiengesellschaften, GmbH und Genossenschaften müssen neu melden, welche natürlichen Personen das Unternehmen tatsächlich kontrollieren. Für Schweizer KMU entsteht damit eine neue gesetzliche Dokumentations-, Melde- und Aktualisierungspflicht.


Was seit dem 1. Oktober gilt


Mit dem Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, kurz TJPG, ist auch das zentrale Transparenzregister gestartet. Geführt wird es vom Bundesamt für Justiz.


Nach Angaben des Bundes muss sich jede meldepflichtige Rechtseinheit einmalig eintragen. Ändern sich die wirtschaftlich berechtigten Personen oder die gemeldeten Angaben, müssen die Informationen aktualisiert werden. Das Register basiert auf Selbstdeklaration.


Die Meldung erfolgt grundsätzlich digital über EasyGov. Registrierung und Eintragung sind kostenlos. Das Register ist nicht öffentlich zugänglich; Zugriff erhalten nur die gesetzlich vorgesehenen Behörden sowie bestimmte Finanzintermediäre und Beratende im Rahmen ihrer Geldwäschereipflichten.


Welche Unternehmen betroffen sind


Meldepflichtig sind insbesondere Aktiengesellschaften, GmbH, Genossenschaften und Kommanditaktiengesellschaften. Ebenfalls erfasst werden bestimmte Anlagegesellschaften sowie ausländische juristische Personen mit Schweizer Zweigniederlassung, tatsächlicher Verwaltung oder Grundeigentum in der Schweiz.


Ausgenommen sind unter anderem Einzelunternehmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Vereine und Stiftungen. Ebenfalls ausgenommen sind börsenkotierte Unternehmen und bestimmte von ihnen beherrschte Tochtergesellschaften, beaufsichtigte Vorsorgeeinrichtungen sowie juristische Personen, die zu mindestens 75 Prozent von öffentlichen Körperschaften gehalten werden.


Entscheidend ist die konkrete Rechts- und Eigentümerstruktur. Unternehmen sollten deshalb nicht allein aufgrund ihrer Grösse annehmen, sie seien befreit.


Wer als wirtschaftlich berechtigt gilt


Als wirtschaftlich berechtigt gilt immer eine natürliche Person. Nach den Informationen des Bundes liegt Kontrolle grundsätzlich vor, wenn jemand mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte hält.


Kontrolle kann aber auch auf andere Weise entstehen, etwa durch vertragliche Rechte oder indirekt über zwischengeschaltete Gesellschaften. Bei komplexen Beteiligungsketten muss deshalb bis zu den natürlichen Personen zurückverfolgt werden, die das Unternehmen letztlich kontrollieren.


Für jede wirtschaftlich berechtigte Person sind unter anderem Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz sowie Art und Umfang der Kontrolle zu erfassen.


Die Meldefrist ist nicht für alle gleich


Das Bundesamt für Justiz weist darauf hin, dass die gesetzlichen Fristen je nach Rechtseinheit und Situation zwischen einem Monat und zwei Jahren betragen. Für neu gegründete Gesellschaften oder relevante Änderungen können kurze Fristen gelten.


Unternehmen sollten ihre individuelle Frist deshalb anhand der offiziellen TranspaReg-Informationen oder mit ihrem Treuhänder beziehungsweise ihrer Rechtsberatung bestimmen. Abwarten, bis automatisch eine Aufforderung eintrifft, ist riskant: Die Verantwortung liegt bei der meldepflichtigen Rechtseinheit.


Wer im Unternehmen verantwortlich ist


Verantwortlich ist grundsätzlich das oberste Mitglied des leitenden Organs. Die praktische Durchführung kann an eine andere Person im Unternehmen, einen Treuhänder oder eine andere bevollmächtigte Drittperson delegiert werden.


Für die digitale Meldung braucht die ausführende Person ein persönliches AGOV-Konto und die entsprechende Berechtigung für das Unternehmen auf EasyGov. Ist das Unternehmen noch nicht verbunden, kann die Freischaltung über einen Vollmachtsprozess zusätzliche Zeit benötigen.


Was KMU jetzt konkret erledigen sollten


  • Prüfen, ob die eigene Rechtsform und Eigentümerstruktur der Meldepflicht untersteht.

  • Direkte und indirekte Beteiligungs- sowie Kontrollketten dokumentieren.

  • Alle natürlichen Personen identifizieren, die mindestens 25 Prozent halten oder auf andere Weise Kontrolle ausüben.

  • Die gesetzliche Meldefrist für die konkrete Gesellschaft bestimmen.

  • Zuständigkeit im Verwaltungsrat oder in der Geschäftsführung festlegen.

  • AGOV- und EasyGov-Zugang sowie Vollmachten frühzeitig einrichten.

  • Einen Prozess definieren, damit Änderungen künftig rechtzeitig erkannt und gemeldet werden.



Ein einmaliger Eintrag genügt nicht. Die Angaben müssen korrekt und aktuell bleiben. Beteiligungsübertragungen, Umstrukturierungen, Erbfälle oder Änderungen von Kontrollrechten sollten deshalb einen internen Meldeprozess auslösen.


Fazit: Eine neue Compliance-Aufgabe für viele KMU


Das Transparenzregister verändert nicht die Eigentumsverhältnisse eines Unternehmens. Es macht sie für die zuständigen Stellen jedoch nachvollziehbar und verpflichtet die Unternehmen zu sauberer Dokumentation.


Für einfache Eigentümerstrukturen dürfte die Meldung überschaubar sein. Bei Holdings, mehreren Beteiligungsstufen oder vertraglichen Kontrollrechten kann die Identifikation deutlich anspruchsvoller werden.


Unternehmer sollten deshalb zuerst Betroffenheit und Frist klären, danach die Kontrollstruktur dokumentieren und schliesslich die Zuständigkeit für Erstmeldung und laufende Aktualisierung verbindlich festlegen.

bottom of page